AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

REISEBEDINGUNGEN FÜR PAUSCHALANGEBOTE

Schaupp & Huber GbR, Wippenhauser Str. 50b, 85402 Kranzberg, Tel.: 08166-6512

 

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REISEBEDINGUNGEN

 

Sehr geehrte Kunden,

die nachfolgenden Bestimmungen werden, soweit wirksam vereinbart, Inhalt des zwischen Ihnen und
Schaupp & Huber GbR. nachstehend „S & H“ abgekürzt, im Buchungsfall zustande kommenden
Reisevertrages. Sie ergänzen die gesetzlichen Vorschriften der §§ 651a - m BGB (Bürgerliches Gesetzbuch)
und die Informationsvorschriften für Reiseveranstalter gemäß §§ 4 - 11 BGB-InfoV (Verordnung über
Informations- und Nachweispflichten nach bürgerlichem Recht) und füllen diese aus. Bitte lesen Sie diese Reisebedingungen vor Ihrer Buchung sorgfältig durch.

 

1. Abschluss des Reisevertrages, Verpflichtung des Buchenden

 

1.1. Mit der Buchung (Reiseanmeldung) bietet der Kunde S & H den Abschluss des Reisevertrages verbindlich an.
An sein Vertragsangebot ist der Kunde 14 Tage gebunden.¹

1.2. Die Buchung kann mündlich, schriftlich, per Telefax oder auf elektronischem Weg (E-Mail, Internet) erfolgen.² Schriftliche oder per Telefax übermittelte Buchungen sollen mit dem Buchungsformular von S & H erfolgen. ³

1.3. Bei elektronischen Buchungen bestätigt S & H den Eingang der Buchung unverzüglich auf elektronischem Weg.4 Diese Eingangsbestätigung stellt noch keine Buchungsbestätigung dar und begründet keinen Anspruch auf das Zustandekommen des Reisevertrages.

1.4. Der Vertrag kommt mit dem Zugang der Buchungsbestätigung von S & H beim Kunden zustande. Sie bedarf keiner bestimmten Form. Bei oder unverzüglich nach Vertragsschluss wird S & H dem Kunden eine schriftliche Reisebestätigung übermitteln. Hierzu ist S & H nicht verpflichtet, wenn die Buchung durch den Kunden weniger als 7 Werktage vor Reisebeginn erfolgt.

1.5. Weicht der Inhalt der Buchungsbestätigung vom Inhalt der Buchung des Kunden ab, so liegt ein neues Angebot von S & H vor, an das S & H für die Dauer von 10 Tagen gebunden ist. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebots zustande, wenn der Kunde S & H innerhalb dieser Frist die Annahme durch ausdrückliche Erklärung, Anzahlung oder Restzahlung erklärt.

1.6. Für telefonische Buchungen gilt:

a) Bis 14 Tage vor Reisebeginn nimmt S & H telefonisch nur den unverbindlichen Buchungswunsch des Kunden entgegen und reserviert für ihn die entsprechende Reiseleistung. 5 S & H übermittelt dem Kunden ein Buchungsformular mit diesen Reisebedingungen. Übersendet der Kunde dieses Buchungsformular vollständig ausgefüllt und rechtsverbindlich unterzeichnet innerhalb einer genannten Frist an S & H, so kommt der Reisevertrag durch die Buchungsbestätigung von S & H nach Ziffer 1.4 zustande.

b) Telefonische Buchungen, welche kürzer als 7 Tage vor Reisebeginn erfolgen, sind für den Kunden verbindlich und führen durch die telefonische Bestätigung von S & H zum Abschluss des verbindlichen Reisevertrages.

 

1 Diese Bestimmung ist nicht zwingend erforderlich. Die Frist kann gegebenenfalls auf 7 Tage verkürzt
oder auf maximal 2 Wochen verlängert werden.

2 Es müssen selbstverständlich nicht alle Buchungswege angeboten werden; insbesondere die elektronische Buchungsmöglichkeit ist gegebenenfalls zu streichen.

3 Dieser Satz kann entfallen, wenn ein solches Buchungsformular nicht verwendet wird.

4 Wenn keine echte elektronische Buchungsmöglichkeit (also sowohl Buchung wie Buchungsbestätigung
per E-Mail oder über das Internet) vorgesehen ist, kann diese Bestimmung entfallen.

5 Diese Frist ist nicht zwingend und kann auch länger (z.B. 10 Tage oder 2 Wochen) oder kürzer (z.B. 5 Tage) sein.

 

1.7. Der Kunde hat für alle Vertragsverpflichtungen von Mitreisenden,für die er die Buchung vornimmt, wie für seine eigenen einzustehen, sofern er diese Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat.6

 

2. Vertragsgrundlagen, Leistungen, Reisevermittler, Fremdprospekte

 

2.1. Die vertragliche Leistungspflicht von S & H bestimmt sich nach der Reiseausschreibung in Verbindung mit
der Buchungsbestätigung und allen ergänzenden Informationen von S & H für die jeweilige Reise.

2.2. Reisevermittler (z.B. Reisebüros) und Leistungsträger (z.B. Hotels, Beförderungsunternehmen) sind
von S & H nicht bevollmächtigt, Vereinbarungen zu treffen, Auskünfte zu geben oder Zusicherungen zu machen,
die den vereinbarten Inhalt des Reisevertrages abändern, über die vertraglich zugesagten Leistungen
von S & H hinausgehen oder im Widerspruch zur Reiseausschreibung stehen.

2.3. Orts- und Hotelprospekte sowie Internetausschreibungen, die nicht von S & H herausgegeben werden,
sind für S & H und deren Leistungspflicht nicht verbindlich, soweit sie nicht durch ausdrückliche Vereinbarung
mit dem Kunden zum Gegenstand der Reiseausschreibung oder zum Inhalt der Leistungspflicht
von S & H gemacht wurden.

 

3. Leistungsänderungen

 

3.1. Änderungen wesentlicher Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und von S & H nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der Reise nicht beeinträchtigen.

3.2. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln
behaftet sind.

3.3. S & H ist verpflichtet, den Kunden über wesentliche Leistungsänderungen unverzüglich nach Kenntnis
von dem Änderungsgrund zu informieren.

3.4. Im Fall einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung ist der Kunde berechtigt, unentgeltlich
vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen,
wenn S & H in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Kunden aus ihrem Angebot anzubieten.
Der Kunde hat diese Rechte unverzüglich nach der Erklärung von S & H über die Änderung der Reiseleistung
oder die Absage der Reise dieser gegenüber geltend zu machen.

 

6 Diese Klausel kann entfallen, wenn grundsätzlich für jeden Kunden ein gesondertes Buchungsformular ausgefüllt wird. Ansonsten setzt die gemäß dieser Klausel zu übernehmende Mithaftung der Buchungsperson eine bestimmte Gestaltung des Buchungsformulars („Zweite Unterschrift der Buchungsperson“) voraus. Beachten Sie dies bitte
bei der Gestaltung Ihres Buchungsformulars.

 

4. Bezahlung

 

4.1. Nach Vertragsabschluss und nach Aushändigung des Sicherungsscheines gemäß § 651k BGB. Die Zahlung
wird 6 Wochen vor Reisebeginn zur Zahlung fällig, sofern der Sicherungsschein übergeben ist und die Reise nicht
mehr aus dem in Ziffer 9 genannten Grund abgesagt werden kann.

4.2. Dauert die Reise nicht länger als 24 Stunden, schließt sie keine Übernachtung ein und übersteigt der Reisepreis pro Kunden € 75,- nicht, so werden Anzahlung und Restzahlung mit Vertragsschluss ohne Aushändigung eines Sicherungsscheines zahlungsfällig.

4.3. Soweit S & H zur Erbringung der vertraglichen Reiseleistungen bereit und in der Lage ist und kein gesetzliches oder vertragliches Zurückbehaltungsrecht des Kunden gegeben ist, besteht ohne vollständige Bezahlung des Reisepreises kein Anspruch auf Inanspruchnahme der Reiseleistungen oder Aushändigung der Reiseunterlagen.

4.4. Leistet der Kunde die Anzahlung und/oder die Restzahlung nicht entsprechend den vereinbarten Zahlungsfälligkeiten, so ist S & H berechtigt, nach Mahnung mit Fristsetzung vom Reisevertrag zurückzutreten und den Kunden mit Rücktrittskosten gemäß Ziffer 6 zu belasten.

 

5. Preiserhöhung

 

5.1. S & H behält sich vor, den im Reisevertrag vereinbarten Preis im Falle der Erhöhung der Beförderungskosten
oder der Abgaben für bestimmte Leistungen wie Hafen- oder Flughafengebühren oder einer Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse entsprechend den nachfolgenden Bestimmungen zu ändern:

5.2. Eine Erhöhung des Reisepreises ist nur zulässig, sofern zwischen Vertragsabschluss und dem vereinbarten Reisetermin mehr als 4 Monate liegen und die zur Erhöhung führenden Umstände vor Vertragsabschluss noch
nicht eingetreten und bei Vertragsabschluss für S & H nicht vorhersehbar waren.

5.3. Erhöhen sich die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden Beförderungskosten, insbesondere
die Treibstoffkosten, so kann S & H

den Reisepreis nach Maßgabe der nachfolgenden Berechnung erhöhen:

a) Bei einer auf den Sitzplatz bezogenen Erhöhung kann S & H vom Kunden den Erhöhungsbetrag verlangen.

b) Anderenfalls werden die vom Beförderungsunternehmen pro Beförderungsmittel geforderten, zusätzlichen Beförderungskosten durch die Zahl der Sitzplätze des vereinbarten Beförderungsmittels geteilt. Den sich so ergebenden Erhöhungsbetrag für den Einzelplatz kann S & H vom Kunden verlangen.

5.4. Werden die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden Abgaben wie Hafen- oder Flughafengebühren gegenüber S & H erhöht, so kann der Reisepreis um den entsprechenden, anteiligen Betrag heraufgesetzt werden.

5.5. Bei einer Änderung der Wechselkurse nach Abschluss des Reisevertrages kann der Reisepreis in dem
Umfange erhöht werden, in dem sich die Reise dadurch für S & H verteuert hat.

5.6. Im Falle einer nachträglichen Änderung des Reisepreises hat S & H den Kunden unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungsgrund zu informieren. Preiserhöhungen sind nur bis zum 21. Tag vor Reisebeginn eingehend beim Kunden zulässig. Bei Preiserhöhungen von mehr als 5 % ist der Kunde berechtigt, ohne Gebühren vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn S & H in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Kunden aus ihrem Angebot anzubieten. Der Kunde hat die zuvor genannten Rechte unverzüglich nach der Mitteilung von S & H über die Preiserhöhung gegenüber S & H geltend zu machen.

 

6. Rücktritt durch den Kunden vor Reisebeginn /Stornokosten

 

6.1. Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Der Rücktritt ist gegenüber S & H unter der in diesen Bedingungen angegebenen Anschrift zu erklären. Falls die Reise über ein Reisebüro gebucht wurde, kann der Rücktritt auch diesem gegenüber erklärt werden. Dem Kunden wird empfohlen, den Rücktritt schriftlich zu erklären.

6.2. Tritt der Kunde vor Reisebeginn zurück oder tritt er die Reise nicht an, so verliert S & H den Anspruch auf den Reisepreis. Statt dessen kann S & H, soweit der Rücktritt nicht von ihr zu vertreten ist oder ein Fall höherer Gewalt vorliegt, eine angemessene Entschädigung für die bis zum Rücktritt getroffenen Reisevorkehrungen und ihre Aufwendungen in Abhängigkeit von dem jeweiligen Reisepreis verlangen.

6.3. S & H hat diesen Entschädigungsanspruch zeitlich gestaffelt, d. h. unter Berücksichtigung der Nähe des Zeitpunktes des Rücktritts zum vertraglich vereinbarten Reisebeginn in einem prozentualen Verhältnis zum Reisepreis pauschaliert und bei der Berechnung der Entschädigung gewöhnlich ersparte Aufwendungen und gewöhnlich mögliche anderweitige Verwendungen der Reiseleistungen berücksichtigt. Die Entschädigung wird nach dem Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklärung des Kunden wie folgt berechnet:

 

S & H Busreisen

• vom 44. bis 22. Tag vor Reiseantritt 20%

• vom 21. bis 15. Tag vor Reiseantritt 40%

• vom 14. bis 7. Tag vor Reiseantritt 60%

• ab dem 6. Tag und bei Nichtanreise 80%

 

6.4. Dem Kunden bleibt es in jedem Fall unbenommen, S & H nachzuweisen, dass dieser überhaupt kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist, als die von ihr geforderte Pauschale.

6.5. S & H behält sich vor, anstelle der vorstehenden Pauschalen eine höhere, konkrete Entschädigung zu fordern, soweit S & H nachweist, dass ihr wesentlich höhere Aufwendungen als die jeweils anwendbare Pauschale entstanden sind. Macht S & H einen solchen Anspruch geltend, so ist S & H verpflichtet, die geforderte Entschädigung unter Berücksichtigung etwa ersparter Aufwendungen und einer etwaigen anderweitigen Verwendung der Reiseleistungen konkret zu beziffern und zu belegen.

6.6. Dem Kunden wird der Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung sowie einer Versicherung zur
Deckung der Rückführungskosten bei Unfall oder Krankheit dringend empfohlen.

6.7. Das gesetzliche Recht des Kunden, entsprechend der Bestimmungen des § 651 b BGB einen
Ersatzteilnehmer zu stellen, bleibt durch die vorstehenden Bestimmungen unberührt.

 

7. Umbuchungen

 

7.1. Ein Anspruch des Kunden nach Vertragsabschluss auf Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels, des Ortes des Reiseantritts, der Unterkunft, der Beförderungsart oder des Zustieg- oder Ausstiegsorts bei Busreisen (Umbuchung) besteht nicht. Ist eine Umbuchung möglich und wird auf Wunsch des Kunden dennoch vorgenommen, kann S & H bis zu dem bei den Rücktrittskosten genannten Zeitpunkt der ersten Stornierungsstufe ein Umbuchungsentgelt von € 25,- pro Kunden erheben.

7.2. Umbuchungswünsche des Kunden, die später erfolgen, können, sofern ihre Durchführung überhaupt
möglich ist, nur nach Rücktritt vom Reisevertrag gemäß Ziffer 6 zu den dort festgelegten Bedingungen und gleichzeitiger Neuanmeldung durchgeführt werden. Dies gilt nicht bei Umbuchungswünschen, die nur
geringfügige Kosten verursachen.

 

8. Nicht in Anspruch genommene Leistung

 

Nimmt der Kunde einzelne Reiseleistungen, die ihm ordnungsgemäß angeboten wurden, nicht in Anspruch aus Gründen, die ihm zuzurechnen sind (z. B. wegen vorzeitiger Rückreise oder aus sonstigen zwingenden Gründen),
hat er keinen Anspruch auf anteilige Erstattung des Reisepreises. S & H wird sich um Erstattung der ersparten Aufwendungen durch die Leistungsträger bemühen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn es sich um völlig unerhebliche Leistungen handelt oder wenn einer Erstattung gesetzliche oder behördliche Bestimmungen entgegenstehen.

 

9. Rücktritt von S & H wegen Nichterreichens einer Mindestteilnehmerzahl9

 

9.1. S & H kann bei Nichterreichen einer Mindestteilnehmerzahl nach Maßgabe folgender Regelungen zurücktreten:

a) Die Mindestteilnehmerzahl und der späteste Zeitpunkt des Rücktritts durch S & H müssen in der konkreten Reiseausschreibung oder, bei einheitlichen Regelungen für alle Reisen oder bestimmte Arten von Reisen, in einem allgemeinen Kataloghinweis oder einer allgemeinen Leistungsbeschreibung angegeben sein.

b) S & H hat die Mindestteilnehmerzahl und die späteste Rücktrittsfrist in der Buchungsbestätigung deutlich
anzugeben oder dort auf die entsprechenden Prospektangaben zu verweisen.

c) S & H ist verpflichtet, dem Reisenden gegenüber die Absage der Reise unverzüglich zu erklären, wenn feststeht, dass die Reise wegen Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl nicht durchgeführt wird.

d) Ein Rücktritt von S & H später als 4 Wochen vor Reisebeginn ist unzulässig.10

e) Der Kunde kann bei einer Absage die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen anderen Reise verlangen, wenn S & H in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Kunden aus ihrem Angebot anzubieten.
Der Kunde hat dieses Recht unverzüglich nach der Erklärung über die Absage der Reise durch S & H dieser gegenüber geltend zu machen.

9.2. Wird die Reise aus diesem Grund nicht durchgeführt, erhält der Kunde auf den Reisepreis geleistete
Zahlungen unverzüglich zurück.

 

9Wenn keine Reisen angeboten werden, bei denen ein Rücktritt wegen Nichterreichen einer Mindestteilnehmerzahl vorbehalten werden soll, kann diese Klausel komplett entfallen. Wenn jedoch solche Reisen angeboten werden, ist zusätzlich zu dieser Klausel zwingend die Angabe der Mindestteilnehmerzahl und der Rücktrittsfrist in der konkreten Reiseausschreibung in drucktechnisch deutlicher Form erforderlich. Es empfiehlt sich folgende Formulierung:
„Bis … Wochen vor Reisebeginn zu erreichende Mindesteilnehmerzahl für diese Reise: … Personen“

10Bitte unbedingt beachten, dass diese Absagefrist nicht nach der Frist für die Restzahlung des Reisepreises
nach Ziffer 4.2. dieser Bedingungen liegen darf, also z. B. nicht drei Wochen oder zwei Wochen betragen darf!
Nur wenn die Frist für die Restzahlung entsprechend herabgesetzt wird, kann auch diese Frist entsprechend
verkürzt werden (Beispiel: Restzahlung 3 Wochen vor Reisebeginn; Rücktritt bis 3 Wochen vor Reisebeginn)

 

10. Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen11

 

10.1. S & H kann den Reisevertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn der Kunde ungeachtet einer Abmahnung von S & H nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Maß vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist.

10.2. Kündigt S & H, so behält sie den Anspruch auf den Reisepreis; sie muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die sie aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistung erlangt, einschließlich der ihr von den Leistungsträgern gut gebrachten Beträge.

 

11. Obliegenheiten des Kunden

 

11.1. Die sich aus § 651 d Abs. 2 BGB ergebende Verpflichtung zur Mängelanzeige ist bei Reisen
mit S & H wie folgt konkretisiert:

a) Der Reisende ist verpflichtet, auftretende Mängel unverzüglich der örtlichen Vertretung von S & H
(Reiseleitung, Agentur) anzuzeigen und Abhilfe zu verlangen.

b) Über die Person, die Erreichbarkeit und die Kommunikationsdaten der Vertretung von S & H wird
der Reisende spätestens mit Übersendung der Reiseunterlagen informiert.

c) Ist nach den vertraglichen Vereinbarungen eine örtliche Vertretung oder Reiseleitung nicht geschuldet,
so ist der Reisende verpflichtet, Mängel unverzüglich direkt gegenüber S & H unter der 12nachstehend
angegebenen Anschrift anzuzeigen.

 

Wichtiger Hinweis zur Kündigung wegen höherer Gewalt11:

• Grundsätzlich können der Reiseveranstalter und der Reisekunde den Reisevertrag nach Maßgabe der entsprechenden gesetzlichen Bestimmung, § 651 j BGB, kündigen.

• Dieses Kündigungsrecht besteht allein auf der Grundlage der gesetzlichen Bestimmung selbst. Die Aufnahme einer entsprechenden Vertragsklausel in die Reisebedingungen des Reiseveranstalters ist nicht erforderlich. Sie ist aber, insbesondere aus Platzgründen, auch nicht sinnvoll, da Modifizierungen an der gesetzlichen Regelung ohnehin nicht zulässig sind. Der Text der Gesetzesvorschrift wird im Anhang zu diesen Bedingungen wiedergegeben.

 

Aufgrund dieses Verweises ist es unerlässlich, dass die vollständige Anschrift des Reiseveranstalters
am Ende der Bedingungen mit allen Kommunikationsdaten aufgeführt wird.12

 

d) Ansprüche des Reisenden entfallen nur dann nicht, wenn die dem Reisenden obliegende Rüge
unverschuldet unterbleibt.

 

11.2. Reiseleiter, Agenturen und Mitarbeiter von Leistungsträgern sind nicht befugt und von S & H nicht bevollmächtigt, Mängel zu bestätigen oder Ansprüche gegen S & H anzuerkennen.

11.3. Wird die Reise infolge eines Reisemangels erheblich beeinträchtigt, so kann der Reisende den Vertrag kündigen. Dasselbe gilt, wenn ihm die Reise infolge eines solchen Mangels aus wichtigem, S & H erkennbarem Grund nicht zuzumuten ist. Die Kündigung ist erst zulässig, wenn S & H oder, soweit vorhanden und vertraglich als Ansprechpartner vereinbart, ihre Beauftragten (Reiseleitung, Agentur), eine ihnen vom Reisenden bestimmte angemessene Frist haben verstreichen lassen, ohne Abhilfe zu leisten. Der Bestimmung einer Frist bedarf es nicht, wenn die Abhilfe unmöglich ist oder von S & H oder ihren Beauftragten verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertigt wird.

 

12. Beschränkung der Haftung

 

12.1. Die vertragliche Haftung von S & H für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen
Reisepreis beschränkt,

a) soweit ein Schaden des Kunden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder

b) soweit S & H für einen dem Kunden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens
eines Leistungsträgers verantwortlich ist.

12.2. Die deliktische Haftung von S & H für Sachschäden, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen,
ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt. Diese Haftungshöchstsumme gilt jeweils je Kunden und Reise.

a) Möglicherweise darüber hinausgehende Ansprüche bei Flugreisen im Zusammenhang mit Reisegepäck nach
dem Montrealer Übereinkommen bleiben von der Beschränkung unberührt.14

b) Bei Pauschalreisen mit Busbeförderung ist die Haftung für Sachschäden im Zusammenhang mit der Busbeförderung gemäß vorstehender Regelung nur beschränkt, soweit der Schaden € 1.000,- pro Person übersteigt und die Haftung nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht.

12.3. S & H haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z.B. Ausflüge, Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, Ausstellungen, Beförderungsleistungen von und zum ausgeschriebenen Ausgangs- und Zielort), wenn diese Leistungen in der Reiseausschreibung und der Buchungsbestätigung ausdrücklich und unter Angabe des vermittelten Vertragspartners als Fremdleistungen so eindeutig gekennzeichnet werden, dass sie für den Kunden erkennbar nicht Bestandteil der Reiseleistungen von S & H sind. S & H haftet jedoch

a) für Leistungen, welche die Beförderung des Kunden vom ausgeschriebenen Ausgangsort der Reise zum ausgeschriebenen Zielort, Zwischenbeförderungen während der Reise und die Unterbringung während der
Reise beinhalten,

b) wenn und insoweit für einen Schaden des Kunden die Verletzung von Hinweis-, Aufklärungs- oder Organisationspflichten von S & H ursächlich geworden ist. Eine etwaige Haftung von S & H wegen der Verletzung von Pflichten als Reisevermittler bleibt durch die vorstehenden Regelungen unberührt.

 

13. Ausschluss von Ansprüchen und Verjährung

 

13.1. Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise hat der Kunde innerhalb eines Monats
nach dem vertraglich vorgesehenen Zeitpunkt der Beendigung der Reise geltend zu machen.

13.2. Die Geltendmachung kann fristwahrend nur gegenüber S & H unter der nachstehend angegebenen
Anschrift erfolgen.

13.3. Nach Ablauf der Frist kann der Kunde Ansprüche nur geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist. Dies gilt jedoch nicht für die Frist zur Anmeldung von Gepäckschäden, Zustellungsverzögerungen bei Gepäck oder Gepäckverlust im Zusammenhang mit Flügen. Diese sind binnen
7 Tagen bei Gepäckverlust, binnen 21 Tagen bei Gepäckverspätung nach Aushändigung, zu melden.

13.4. Ansprüche des Kunden nach den §§ 651c bis f BGB aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder
der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung von S & H oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von S & H beruhen, verjähren in zwei Jahren. Dies gilt auch für Ansprüche auf
den Ersatz sonstiger Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen

Pflichtverletzung von S & H oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von S & H beruhen.

13.5. Alle übrigen Ansprüche nach den §§ 651c bis f BGB verjähren in einem Jahr.

13.6. Die Verjährung nach Ziffer 13.1 und 13.2 beginnt mit dem Tag, der dem Tag des vertraglichen Reiseendes folgt.

13.7. Schweben zwischen dem Kunden und S & H Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der Kunde oder S & H die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.

 

14. Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften

 

14.1. S & H wird Staatsangehörige eines Staates der Europäischen Gemeinschaften, in dem die Reise angeboten wird, über Bestimmungen von Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften vor Vertragsabschluss sowie über deren evtl. Änderungen vor Reiseantritt unterrichten. Für Angehörige anderer Staaten gibt das zuständige Konsulat Auskunft. Dabei wird davon ausgegangen, dass keine Besonderheiten in der Person des Kunden und eventueller Mitreisender (z.B. Doppelstaatsangehörigkeit, Staatenlosigkeit) vorliegen.

14.2. Der Kunde ist verantwortlich für das Beschaffen und Mitführen der behördlich notwendigen Reisedokumente, eventuell erforderliche Impfungen sowie das Einhalten von Zoll- und Devisenvorschriften. Nachteile, die aus dem Nichtbefolgen dieser Vorschriften erwachsen, z. B. Die Zahlung von Rücktrittskosten, gehen zu seinen Lasten.
Dies gilt nicht, wenn S & H schuldhaft nicht, unzureichend oder falsch informiert hat.

14.3. S & H haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn der Kunde ihn mit der Besorgung beauftragt hat, es sei denn, dass S & H eigene Pflichten schuldhaft verletzt hat.

 

15. Datenrecht-, Rechtswahl und Gerichtsstand

 

15.1. Auf das Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden und S & H findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung. Dies gilt auch für das gesamte Rechtsverhältnis.

15.2. Soweit bei Klagen des Kunden gegen S & H im Ausland für die Haftung von S & H dem Grunde nach nicht deutsches Recht angewendet wird, findet bezüglich der Rechtsfolgen, insbesondere hinsichtlich Art, Umfang und
Höhe von Ansprüchen des Kunden ausschließlich deutsches Recht Anwendung.

15.3. Der Kunde kann S & H nur an deren Sitz verklagen.

15.4. Für Klagen von S & H gegen den Kunden ist der Wohnsitz des Kunden maßgebend. Für Klagen gegen
Kunden bzw. Vertragspartner des Reisevertrages, die Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder
privaten Rechts oder Personen sind, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland haben
oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird als Gerichtsstand der Sitz von S & H vereinbart.

15.5. Die erteilte Einwilligung durch den Kunden an S & H zur Speicherung seiner Daten, der E-Mail-Adresse sowie deren Nutzung zum Versand eines Newsletters kann der Kunde jederzeit widerrufen. Die Rechtmäßigkeit der bereits erfolgten Datenverarbeitungsvorgänge durch S & H bleibt vom Widerruf unberührt.

15.6. Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht, wenn und insoweit auf den Reisevertrag anwendbare, nicht
abdingbare Bestimmungen im Mitgliedstaat der EU, dem der Kunde angehört, für den Kunden günstiger sind als

die nachfolgenden Bestimmungen oder die Entsprechenden deutschen Vorschriften.

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Kranzberg, 2013

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Reiseveranstalter ist:

Firma: Schaupp & Huber GbR.

Geschäftsführer: Schaupp Nikolaus und Huber Florian

Straße: Wippenhauser Str. 50b

PLZ / Ort: D-85402 Kranzberg

Telefon: 08166-99 52 14

E-Mail: klaus@paduafahrt.de